Keine Angst vor §14a EnWG

Seit 1. Januar 2024 gelten die neuen Bestimmungen der Bundesnetzagentur und damit §14a des Energiewirtschaftsgesetztes (EnWG). Alle Stromspeicher, Wärmepumpen und Wallboxen mit einer Bezugsleistung von mehr als 4,2 kW müssen aus dem Netz gedimmt werden können. Damit hat §14a EnWG in den letzten Monaten für viel Wirbel und Aufmerksamkeit in der Energiebranche gesorgt. Aber: keine Angst!
 
Im Falle einer Dimmung bleibt der normale Haushaltstrom unberührt, sodass Sie Ihren Backofen, Föhn, Computer, etc. ganz normal weiterverwenden können. Außerdem darf die Dimmung nur unter bestimmten Bedingungen und nur so lange wie unbedingt nötig erfolgen. Und sollte es tatsächlich zu einer Dimmung kommen, dann wird Ihr Netz in nächster Zeit ausgebaut, denn durch eine Dimmung MUSS der Netzbetreiber das entsprechende Netz mit Nachdruck ausbauen.
 
Und: Betreiber eines Stromspeichers/einer Wärmepumpe/Wallbox können ab der Inbetriebnahme ab sofort reduziertes Netzentgelt beim Netzbetreiber erhalten, die sich aus der Wahl eines oder mehrerer Module entscheidet.
Modul 1: Bei Teilnahme am Mechanismus der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wird eine „pauschale Netzentgeltreduzierung“ (oder anders ausgedrückt: „Schmerzensgeld“) gezahlt. Diese beträgt ca. 150 Euro pro Jahr.
Modul 3: Ab 2025 kann durch spezielle Tag-/Nachttarife noch mehr gespart werden. Insgesamt kann das Netzentgelt höchstens auf Null sinken.
Alternativ zu den genannten Modulen können die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einem seperaten Zähler versehen und vergleichbar den klassischen Wärmepumpen-Tarifen ein auf 40% reduziertes Netzentgelt ausschließlich für deren Verbrauch gezahlt werden. Dies entspricht einen im Schnitt um etwa 5 Cent günstigeren Strompreis. Allerdings setzt dies einen seperaten Zähler voraus.

Urheber: Andey Meelev
 

„Steuerung“ gemäß §14a EnWG

Denken Sie an den Verkehr auf unseren Straßen – mal ruhig, mal lebhaft. Ähnlich schwankt der Energiebedarf im Netz. Die Elektrifizierung von Verkehr und Gebäudewärme führt dazu, dass in den nächsten Jahren die Anzahl an Ladeeinrichtungen und Wärmepumpen stark ansteigt. In Spitzenzeiten, wenn alle gleichzeitig Energie verwenden, wird es geschäftig wie auf den Straßen während der Stoßzeiten.

Unser Ziel als Netzbetreiber ist es, sicherzustellen, dass Ihr „Energieverkehr“ immer reibungslos fließt. Also müssen die Netze ausgebaut werden. Das braucht Zeit und nicht überall wird der Netzausbau mit dem wachsenden Anschlussbedarf mithalten können. Dennoch sollen Sie schnell ihren Anschluss für z.B. eine Ladeeinrichtung oder eine Wärmepumpe erhalten und damit die Wärme- und Verkehrswende vorantreiben. Gleichzeitig wollen und müssen wir als Netzbetreiber alle Netzkundinnen und -kunden sicher und zuverlässig mit Strom versorgen. Darauf können Sie sich verlassen.

Aus diesem Grund hat die Bundesnetzagentur Festlegungen darüber getroffen, wie Netzbetreiber in Ausnahmefällen den Stromverbrauch von bestimmten, so genannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen für einen vorübergehenden Zeitraum vermindern dürfen, wenn eine Überlastung des Stromnetzes droht. Zusammengefasst geht es darum, dass Netzanschlüsse für Verbrauchseinrichtungen vereinfacht und beschleunigt werden – zudem profitieren die Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen von reduzierten Netzentgelten. Im Gegenzug dafür müssen diese Anlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar gemacht werden. 

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind die nachfolgend aufgelisteten Verbrauchsgeräte, wenn diese eine Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) haben und in der Niederspannung angeschlossen sind:

  • Private Ladeeinrichtungen
  • Wärmepumpen inklusive elektrische Zusatz- oder Notheizvorrichtungen, z.B. Heizstab
  • Geräte zur Raumkühlung
  • Speicher mit Strombezug aus dem öffentlichen Netz

Steuerung betrifft nur steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Die Regelungen gelten nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, z.B. Ladeeinrichtungen, Wärmepumpen. Sie als Betreiber merken in der Regel nichts davon, dass Ihre Ladeeinrichtung oder Wärmepumpe gesteuert wird. Denn vollständige Abschaltungen sind nicht zulässig, sondern der Stromverbrauch wird lediglich für eine bestimmte Zeit gedimmt. Eine Mindestleistung von 4,2 kW bleibt immer zur Verfügung, so dass E-Autos weiterhin geladen und Wärmepumpen weiterhin betrieben werden können. Ganz konkret bedeutet das: Ein E-Auto kann in diesem Zeitraum weiterhin geladen werden, das Aufladen dauert nur länger. Eine Wärmepumpe kann trotz Dimmens des Strombezugs weiterhin ausreichend Wärme erzeugen, weil sie einen Zwischenspeicher besitzt. Also bleibt es in Ihren Räumlichkeiten warm.

 

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